Jurafuchs

§ 1

LPersVG
Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2000-11-24
In den Verwaltungen (einschließlich der Schulen) und öffentlich-rechtlichen Betrieben des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gerichten des Landes werden zur Vertretung der Interessen der Beschäftigten Personalvertretungen gebildet.

Meine Notizen

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