(1)
Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Wählbar sind
1.
alle Auszubildenden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie
2.
alle übrigen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und
im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen.
Unbeschadet des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bleiben gewählte Beschäftigte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt.