Die durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Theatermitglieder und die Orchestermitglieder bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13 ; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. § 95 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 101
LPersVGTheater und Orchester
Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen
Stand 2000-11-24