Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit, die regelmäßig mit Unterbrechung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, gelten auch während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
§ 105
LPersVGArbeitsverhältnis
Forsten
Stand 2000-11-24