(1)Einen gemeinsamen Personalrat bilden die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz.(2)§ 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 99 Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats, Vertretung§ 101 Theater und Orchester →