Jurafuchs

§ 108a

LPersVG
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, IKK Südwest, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Sozialversicherungsträger
Stand 2000-11-24
In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Gesamtpersonalrat in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten einer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststelle oder mehrerer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststellen nur beteiligt, wenn der Vorstand die Entscheidungen trifft.

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