In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Gesamtpersonalrat in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten einer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststelle oder mehrerer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststellen nur beteiligt, wenn der Vorstand die Entscheidungen trifft.
§ 108a
LPersVGAOK Rheinland-Pfalz/Saarland, IKK Südwest, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Sozialversicherungsträger
Stand 2000-11-24