(1)
Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.
(2)
Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von
1.
Rechtsvorschriften und
2.
Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung.