Jurafuchs

§ 91

LPersVG
Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände
Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen
Stand 2000-11-24