Jurafuchs

§ 56

LPersVG
Gesamtpersonalrat
Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat
Stand 2000-11-24
(1)
In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2)
Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53 Abs. 1 und 8 entsprechend. Soweit die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats begründet ist, ist er anstelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.

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