Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gelten die Bestimmungen des Ersten Teiles insoweit, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 86 Beteiligung beim Arbeitsschutz§ 88 Kommunale Dienststellen, Wählbarkeit und Teilnahme an Sitzungen der Vertretungskörperschaft →