An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Zivildienstleistenden betreffen (§§ 19 bis 22 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes vom 16. Januar 1991 - BGBl. I S. 47, 53 - in der jeweils geltenden Fassung), kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 33
LPersVGTeilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden
Personalrat
Stand 2000-11-24