Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Zentralstelle der Forstverwaltung, die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt. § 5 Abs. 3 findet für die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt keine Anwendung.
§ 103
LPersVGStaatsforstverwaltung
Forsten
Stand 2000-11-24