Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt ferner für Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.
§ 77
LPersVGDurchführung von Entscheidungen
Beteiligung des Personalrats
Stand 2000-11-24