Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 44 Aufwandsentschädigung§ 46 Beratung gemeinsamer Angelegenheiten von Personalräten auf Bezirks- und Landesebene →