Jurafuchs

§ 60

LPersVG
Zusammensetzung
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stand 2000-11-24
(1)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
(2)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3)
In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den in § 58 genannten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.

Meine Notizen

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