Die schuldhafte Verletzung einer der Dienststellenleitung nach diesem Gesetz obliegenden Pflicht ist ein Dienstvergehen nach § 47 des Beamtenstatusgesetzes.
§ 9
LPersVGVerletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2000-11-24