Jurafuchs

§ 64

LPersVG
Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Stand 2000-11-24
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 54 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 58 bis 62 entsprechend.

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