Bei Sozialversicherungsträgern, die außer dienstordnungsmäßigen Angestellten auch Beamtinnen und Beamte beschäftigen, zählen diese Angestellten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
§ 107
LPersVGDienstordnungsmäßige Angestellte
Sozialversicherungsträger
Stand 2000-11-24