(1)
Besteht in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat und gehören mehr als einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf in § 58 genannte Beschäftigte an, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden.
(2)
In die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3)
Besteht im Bereich der Gesamtdienststelle nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, nimmt diese auch die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahr.
(4)
Für die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats (§ 56 Abs. 2) und die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 Abs. 4 Satz 1) entsprechend.