Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden. Sie bedarf der Annahme durch zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 37 Sitzungsniederschrift§ 39 Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich →