(1)
In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2)
Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3)
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
(4)
Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.