Bei einer Betriebskrankenkasse einer öffentlichen Verwaltung wird kein eigener Personalrat gebildet, wenn die öffentliche Verwaltung auf ihre Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt (§ 154 in Verbindung mit § 149 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die Aufgaben des Personalrats nimmt in diesem Fall die Personalvertretung dieser öffentlichen Verwaltung wahr.
§ 109
LPersVGBetriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
Sozialversicherungsträger
Stand 2000-11-24