Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers. Die Vertretung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer ist zulässig.
§ 108
LPersVGDienststellenleiterin oder Dienststellenleiter
Sozialversicherungsträger
Stand 2000-11-24