Der Personalrat bestimmt im Wege der Dienstvereinbarung mit über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF, soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht. § 76 gilt entsprechend.
§ 120
LPersVGDienstvereinbarung über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF
Zweites Deutsches Fernsehen
Stand 2000-11-24