Jurafuchs

§ 14

SPolDVG
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz oder bei deren oder dessen Untätigkeit
Rechte der betroffenen Person
Stand 2020-10-07
(1)
Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen Maßnahmen oder verbindliche Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz vorgehen; § 26 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz mit einer Beschwerde nach § 13 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →