(1)
Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen Maßnahmen oder verbindliche Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz vorgehen; § 26 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz mit einer Beschwerde nach § 13 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.