Jurafuchs

§ 66

SPolDVG
Berichtspflichten der Landesregierung
Sechster Teil Schlussvorschriften
Stand 2020-10-07
Die Landesregierung berichtet dem Landtag des Saarlandes jährlich über
1.
durchgeführte längerfristige Observationen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2.
den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
3.
den Einsatz von Vertrauenspersonen, Informantinnen und Informanten nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
4.
den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen oder Ermittler nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
5.
den Einsatz von sonstigen, besonders für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln im Rahmen einer längerfristigen Observation nach § 31 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
6.
die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen nach § 34 Absatz 1 und 3,
7.
Maßnahmen zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 35 Absatz 1 und 2,
8.
Maßnahmen zur Lokalisierung und Identifizierung von Telekommunikationsendgeräten nach § 35 Absatz 3,
9.
Maßnahmen zur Erhebung von Verkehrsdaten, von bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adressen und Nutzungsdaten von Telemedien nach § 36 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4,
10.
die Unterbrechung von Telekommunikationsverbindungen nach § 37,
11.
Maßnahmen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 38,
12.
Maßnahmen zur anlassbezogenen automatischen Kennzeichenfahndung nach § 39,
13.
Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung nach § 40 sowie
14.
Übermittlungen an Drittstaaten und internationale Organisationen nach den §§ 49 bis 52

erstmals bis zum 1. Januar des übernächsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres. Der Landtag des Saarlandes macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich.

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