Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. Sie oder er überwacht die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten durch die Polizei sowie deren Auftragsverarbeiter.
§ 4
SPolDVGAufsichtsbehörde
Datenschutzkontrolle
Stand 2020-10-07