Jurafuchs

§ 4

SPolDVG
Aufsichtsbehörde
Datenschutzkontrolle
Stand 2020-10-07
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. Sie oder er überwacht die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten durch die Polizei sowie deren Auftragsverarbeiter.

Meine Notizen

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