Jurafuchs

§ 39

SPolDVG
Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung
Dritter Teil Besondere Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2020-10-07
(1)
Die Vollzugspolizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
1.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
2.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Saarländischen Polizeigesetzes vorliegen oder
3.
eine Person oder ein Fahrzeug nach § 40 Absatz 1 ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht.

Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 darf nicht flächendeckend erfolgen.

(2)
Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.
(3)
Die Anordnung und die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 sind zu protokollieren. Dabei sind insbesondere festzuhalten
1.
Begründung unter Verweis auf Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
Dauer,
3.
Örtlichkeiten, an denen die Maßnahmen durchgeführt werden,
4.
die Dateisysteme, mit denen der Abgleich erfolgen soll, und
5.
die Anzahl der Übereinstimmungen, auch in Relation zur Gesamtzahl erfasster Kennzeichen.

Im Falle der Übermittlung nach Absatz 2 sind zudem die Datenempfänger zu protokollieren. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.

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