(1)
Liegt entgegen § 49 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 50 Absatz 1 vor, ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Vollzugspolizei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 49 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
2.
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
4.
im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Abwehr von gegenwärtigen und erheblichen Gefahren oder
5.
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Nummer 4 aufgeführten genannten Zwecken.
§ 43 Absatz 9 bleibt unberührt.
(2)
Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 50 Absatz 2 entsprechend.