Jurafuchs

§ 19

SPolDVG
Einwilligung
Zweiter Teil Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2020-10-07
(1)
Soweit in diesem Gesetz eine Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vorgesehen ist, ist der Zweck, zu dem sie verarbeitet werden sollen, vorher zu bestimmen und der betroffenen Person mitzuteilen. Die Einwilligung erfolgt schriftlich oder elektronisch, soweit nicht ausnahmsweise hiervon abgesehen werden kann. Die betroffene Person ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung an Dritte über diese aufzuklären; sie ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Die Polizei muss die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
(2)
Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(3)
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(4)
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden.
(5)
Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

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