(1)
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 2 Absatz 15 ist nur zulässig, wenn dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und
1.
aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist,
2.
der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient,
3.
sich auf personenbezogene Daten bezieht, welche die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, oder
4.
die betroffene Person eingewilligt hat.
(2)
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Person vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
1.
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
2.
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3.
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der jeweiligen Polizeibehörde,
5.
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6.
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
die Anonymisierung personenbezogener Daten,
8.
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
9.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Falle einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.