Die Leiterin oder der Leiter einer Polizeibehörde hat es zu ermöglichen, dass ihr oder ihm vertrauliche Meldungen über in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich erfolgte oder erfolgende Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zugeleitet werden können.
§ 64
SPolDVGVertrauliche Meldung von Verstößen
Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten
Stand 2020-10-07