Jurafuchs

§ 8

SPolDVG
Datenschutzbeauftragte
Datenschutzkontrolle
Stand 2020-10-07
(1)
Jede Polizeibehörde hat eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten schriftlich oder elektronisch zu benennen. Diese müssen für ihre Tätigkeit geeignet sein, insbesondere über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen. Hierzu können auch Datenschutzbeauftragte benannt werden, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 benannt sind. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung unmittelbar der Behördenleitung unterstellt. In ihrer oder seiner Funktion ist die oder der Datenschutzbeauftragte weisungsfrei. Sie oder er kann sich unmittelbar an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Soweit erforderlich, ist sie oder er von anderen Tätigkeiten freizustellen und mit räumlichen, sachlichen und personellen Mitteln auszustatten. Zum Erwerb und zum Erhalt der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde sind die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.
(2)
Die oder der Datenschutzbeauftragte hat den Verantwortlichen bei der Ausführung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu unterstützen und auf deren Einhaltung hinzuwirken, dabei ist er oder sie ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubeziehen. Zu den Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten zählen insbesondere:
1.
Unterrichtung und Beratung der jeweiligen Polizeibehörde und der Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften,
2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategie der jeweiligen Polizeibehörde für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen,
3.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes,
4.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 55 dieses Gesetzes,
5.
Unterstützung der verantwortlichen Stelle bei dem Erarbeiten technischer und organisatorischer Maßnahmen nach § 53 und § 58 dieses Gesetzes.

Sie oder er kann zu ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung jederzeit Einsicht in die Verarbeitung personenbezogener Daten der verantwortlichen Stelle nehmen, soweit dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(3)
Bedienstete der Polizei und von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Polizei betroffene Personen können sich in datenschutzrechtlichen Fragen jederzeit an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten wenden. Diese oder dieser ist verpflichtet, über die ihr oder ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Satz 2 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht durch die betroffene Person hiervon befreit wird.

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