Jurafuchs

§ 9

SPolDVG
Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Rechte der betroffenen Person
Stand 2020-10-07
Die Polizei hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
1.
Die Zwecke der vorgenommenen Verarbeitungen,
2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
3.
den Namen und die Kontaktdaten der Behördenleitung und der oder des Datenschutzbeauftragten,
4.
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzurufen und
5.
die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz.

Meine Notizen

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