(1)
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat den Datenschutzaufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2)
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.
(3)
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
1.
sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder
2.
ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
(4)
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Falle des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5)
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu übermitteln.
(6)
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der ersuchenden Aufsichtsbehörde die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat.
(7)
Ein Amtshilfeersuchen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.