(1)
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1.
erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält, den Personenbezug herstellt, löscht oder nutzt,
2.
abruft, sich oder einem anderen verschafft oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben ihre Übermittlung an sich oder andere veranlasst.
§ 27 Absatz 2, 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
1.
einem Dritten übermittelt oder
2.
auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(3)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
1.
ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
2.
durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(4)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind
1.
die betroffene Person,
2.
die jeweilige Behördenleitung,
3.
die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz,
4.
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Dienstbehörde nach § 82 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes und als Dienst- und Fachaufsichtsbehörde über die Vollzugspolizei nach § 83 des Saarländischen Polizeigesetzes und
5.
die jeweils zuständigen Ministerien als Fachaufsicht über die nachgeordneten Polizeiverwaltungsbehörden nach § 77 des Saarländischen Polizeigesetzes.
(5)
Eine Meldung nach § 62 oder eine Benachrichtigung nach § 63 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.