(1)
Die Vollzugspolizei zeichnet eingehende Notrufe zur Dokumentation des Notfallgeschehens auf. Die Aufzeichnung anderer Anrufe ist nur zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anruferin oder der Anrufer in geeigneter Weise auf die Tatsache der Aufzeichnung hinzuweisen, soweit dadurch nicht der Zweck der Aufzeichnung gefährdet wird.
(2)
Die Vollzugspolizei kann auch ohne Wissen der betroffenen Person die nach Anwahl der Notrufnummer 110 angefallenen Standortdaten eines mobilen Telekommunikationsendgerätes durch Abruf im automatisierten Verfahren erheben und weiterverarbeiten. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Gefahrenabwehr verarbeitet werden.
(3)
Die Aufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich sind, spätestens nach einem Monat zu löschen.
(4)
Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für die Aufzeichnung des polizeilichen Sprechfunks.