(1)
Die Polizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern sowie verwenden, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Vorgangsverwaltung oder zur Dokumentation erforderlich ist. Die Speicherung, Veränderung oder sonstige Verwendung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden sind. Die Verwendung einschließlich ihrer erneuten Speicherung und einer Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck durch die Polizeiverwaltungsbehörden ist jedoch zulässig, soweit die Polizeiverwaltungsbehörden die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck erheben dürften. Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten nur unter den Voraussetzungen des § 23 zu anderen Zwecken verarbeiten.
(2)
Soweit bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, dürfen zu der betreffenden Person auch
1.
personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind, oder
2.
weitere standardisierte Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,
gespeichert und verwendet werden.
(3)
Bei der Verarbeitung ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, sind als solche kenntlich machen, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist. Werden Hinweise nach Absatz 2 oder Bewertungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(4)
Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.