Jurafuchs

§ 6

SPolDVG
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Datenschutzkontrolle
Stand 2020-10-07
(1)
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist berechtigt, von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu erhalten.
(2)
Sofern die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten festgestellt und beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist. Dabei kann sie oder er insbesondere
1.
einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen,
2.
den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge, gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung,
3.
eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen.

Die Beanstandung richtet sich an den Verantwortlichen und kann mit der Aufforderung verbunden werden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig sind bei Verstößen

1.
der Vollzugspolizei das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport,
2.
der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden die in § 77 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes genannten zuständigen Ministerien als Fachaufsichtsbehörden,
3.
einer Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 75 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes die jeweils zuständige Landespolizeibehörde nach § 76 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes

zu unterrichten.

(3)
Für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen oder verbindliche Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz gilt § 14 entsprechend.

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