(1)
Die jeweilige Polizeibehörde hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihr bekannt geworden ist, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führen wird. Erfolgt die Meldung an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen.
(2)
Ein Auftragsverarbeiter hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich der jeweiligen Polizeibehörde zu melden.
(3)
Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1.
Eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die, soweit möglich, Angaben zu den Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen, zu den betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und zu der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze zu enthalten hat,
2.
den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,
3.
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und
4.
eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(4)
Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, sind diese unverzüglich nachzureichen, sobald sie vorliegen.
(5)
Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen.
(6)
Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betroffen sind, die von einer öffentlichen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Absatz 3 genannten Informationen dem dortigen Verantwortlichen unverzüglich zu übermitteln.