Jurafuchs

§ 61

SPolDVG
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten
Stand 2020-10-07
(1)
Jeder Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
Den Namen und die Kontaktdaten der beteiligten Polizeibehörden sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
2.
die Zwecke der Verarbeitung,
3.
die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
4.
eine Beschreibung der Kategorien der betroffenen Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
5.
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
6.
gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
7.
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
8.
die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
9.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 58.
(2)
Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
Den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,
2.
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und
3.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 58.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen. Sie sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verzeichnisse elektronisch geführt werden, kann der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz ein lesender Zugriff eingeräumt werden.
(4)
Das Verzeichnis nach Absatz 1 einschließlich der Freigabeerklärung nach § 60 kann von jedermann unentgeltlich eingesehen werden. Das Recht auf Einsicht entfällt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 Nummer 3, soweit hierdurch die Sicherheit des Verfahrens beeinträchtigt würde. Satz 1 gilt nicht, soweit die jeweilige Polizeibehörde eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt.

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