Jurafuchs

§ 3

SPolDVG
Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Allgemeine Grundsätze
Stand 2020-10-07
(1)
Die Polizei darf personenbezogene Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecken verarbeiten.
(2)
Personenbezogene Daten müssen
1.
auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2.
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3.
dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,
4.
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5.
nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und
6.
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.

Die Polizei ist für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.

(3)
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.
(4)
Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung personenbezogener Daten, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde, wenn anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht, oder auf Grundlage eines Gesetzes.
(5)
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung personenbezogener Daten oder auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen. § 136a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die betroffene Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder ihm selbst oder einem der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zur Verweigerung der Auskunft sind ferner die in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Personen nach Maßgabe dieser Vorschriften berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

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