Jurafuchs

§ 16

SPolDVG
Schadensersatz
Rechte der betroffenen Person
Stand 2020-10-07
(1)
Hat die Polizei einer betroffenen Person durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten einen Schaden zugefügt, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht-automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
(2)
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3)
Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise ihr Rechtsträger.
(4)
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der Beschädigten mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(5)
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →