(1)
Die Vollzugspolizei kann von jedem Anbieter von Telekommunikationsdiensten verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies nach den Umständen unvermeidbar ist. Die Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.
(2)
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Vollzugspolizei technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.
(3)
Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes unter Festlegung des örtlichen Bereichs, Zeit und Dauer sowie Umfang der Maßnahmen. Eine richterliche Bestätigung über die Fortdauer der Kommunikationsverbindungsunterbrechung oder -verhinderung ist unverzüglich einzuholen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen drei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird. Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(4)
Für die Entschädigung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten gilt § 35 Absatz 5 entsprechend.