Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich ist; § 44 gilt entsprechend. Im Übrigen kann die Polizei personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies
1.
durch Rechtsvorschrift zugelassen,
2.
unter Beachtung des § 23 zulässig und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder
3.
zulässig ist an die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes zu den in § 23 Absatz 7 genannten Zwecken.