Jurafuchs

§ 30

SPolDVG
Verarbeitung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
Dritter Teil Besondere Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2020-10-07
(1)
Die Vollzugspolizei kann von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in den Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird,
1.
mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,
2.
diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen und
3.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern abgleichen,

um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von diesen Personen stammen. Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

(2)
Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1 bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugspolizei sind, dürfen nur mit deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung erfolgen.
(3)
Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich oder elektronisch über den Zweck und die Verarbeitung sowie die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.

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