(1)
Die Polizei hat mit der betroffenen Person unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwendet werden.
(2)
Bei Anträgen hat die Polizei die betroffene Person unbeschadet des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 unverzüglich schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis zu setzen, wie verfahren wurde.
(3)
Die Erteilung von Informationen nach § 9, die Benachrichtigung nach § 10 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 11 und 12 erfolgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 11 und 12 kann die Polizei entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall muss die Polizei den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können.
(4)
Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 11 oder 12 gestellt hat, sind Nachweise zur Bestätigung der Identität anzufordern.