Jurafuchs

§ 24

SPolDVG
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
Zweiter Teil Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2020-10-07
Jede einer Polizeibehörde oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

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