Jurafuchs

§ 63

SPolDVG
Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten
Stand 2020-10-07
(1)
Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen zur Folge, sind diese unverzüglich über den Vorfall zu benachrichtigen.
(2)
Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 62 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten.
(3)
Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn
1.
geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Daten angewandt wurden; dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden,
2.
durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt ist, dass aller Wahrscheinlichkeit nach kein hohes Risiko im Sinne des Absatzes 1 mehr besteht, oder
3.
dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
(4)
Soweit die betroffenen Personen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt wurden, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz förmlich feststellen, dass ihrer oder seiner Auffassung nach die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die Verletzung eine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat.
(5)
Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 10 Absatz 2, 5 oder 6 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 überwiegen.

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