Legen zwei oder mehr Polizeibehörden gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des § 2 Absatz 8. Sie haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jeder der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.
§ 54
SPolDVGGemeinsam Verantwortliche
Allgemeine Vorschriften
Stand 2020-10-07